Einmal wieder kurz zur Auffrischung des Themas:
„Mit der Verwendung von WhatsApp als Kommunikationskanal kann sich ein Gesundheitsdienstleister als Berufsgeheimnisträger sogar strafbar machen, weil die versendeten Daten ggf. Dritten zugänglich sind. „
Aus diesem Blog (schon älter, aber immer noch aktuell):
** WhatsApp in Unternehmen/bei Selbständigen versus DSGVO?
Unser Artikel zum Thema Videosprechstunde im Gesundheitsbereich:
*** Videosprechstunden-Software für Ärzte und Therapeuten: Corona treibt Innovation voran